Du möchtest in Zukunft gerne als Erzieher*in arbeiten, hast aber einen anderen Beruf gelernt? Hier findest du Infos zu den verschiedenen Möglichkeiten eines Quereinstiegs in die Ausbildung oder direkt in den Erzieher*innenberuf.
drei Jahre Ausbildung zur/zum Erzieher*in
(Für mehr Informationen siehe Infos zur Ausbildung)
Du möchtest die Erzieher*innenausbildung starten, hast aber keine vorherige Ausbildung zur/zum Sozialassistent*in und kein Abitur/Fachholschulreife? Das ist unter bestimmten Bedingungen trotzdem möglich.
Liegt keine entsprechende Erstausbildung vor, kann die Aufnahme an der Fachschule über eine Feststellungsprüfung erfolgen („Quereinstieg“). Dies erfordert eine der folgenden beruflichen Vorbildungen:
Beachte:
Die Verkürzung der Ausbildung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die mit der jeweiligen Fachschule vereinbart wird und auch abgelehnt werden kann.
Es gibt folgende Möglichkeiten die Ausbildungszeit zu verkürzen:
Durch die Externenprüfung ist es möglich, die theoretische Prüfung zur/zum Erzieher*in auch ohne den Besuch einer Fachschule zu absolvieren.
Extern kann nur die theoretische Prüfung abgelegt werden, der Erwerb der staatlichen Anerkennung erfolgt im Anschluss über das Berufspraktikum (1 Jahr)
Beachte: Die Externenprüfung verlangt eine hohe Fähigkeit sich Wissen selbständig anzueignen und sich zu organisieren. Sie ist nur für Menschen mit Berufs- und Lebenserfahrung empfehlenswert. Und auch Berufserfahrung hilft nur bedingt dabei, schulisches Wissen in einer theoretischen Prüfung wiedergeben zu können, ein gutes Selbststudium ist daher unerlässlich. Die Durchfallquoten sind im Vergleich zur regulären Prüfung deutlich höher.
Die Prüfung kann wiederholt werde. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung besteht jedoch bundesweit keine weitere Berechtigung mehr, den Berufsabschluss zu erlangen.
In Deutschland gilt grundsätzlich für Kitas ein Fachkraftgebot. Das heißt, dass nur ausgebildete pädagogische Fachkräfte für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können.
Aufgrund des Fachkräftemangels und aus der Idee heraus, dass auch fachfremde Qualifikationen ein Team bereichern können, wurde die Möglichkeit geschaffen auch andere Personen als sogenannte profilergänzende Fachkräfte zur Mitarbeit einzustellen.
Die jeweiligen notwendigen Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten sind in Hessen gesetzlich geregelt (HKJGB § 25b).
Im Sprachgebrauch ist die Unterscheidung zwischen Fachkraft ersten Grades (§ 25b Abs 1) und Fachkraft zweiten Grades (§ 25b Abs 2) üblich.
Fachkraft (§ 25b Abs 1): ausgebildete pädagogische Fachkräfte (DQR6) können für alle Tätigkeiten innerhalb einer Kita eingesetzt werden.
Fachkraft zur Mitarbeit (§ 25b Abs 2):
Sie dürfen nicht mit der Leitung einer Einrichtung oder Gruppe betraut werden und nicht als einzige Fachkraft anwesend sein. Sie erhalten ein geringeres Gehalt als Fachkräfte (§ 25b Abs 1). Sie tragen in der Regel weniger Verantwortung.
Bei den Fachkräften zur Mitarbeit gibt es folgende Unterscheidungen:
a) ausgebildete Sozialassistent*innen und Kinderpfleger*innen können gemeinsam mit den Fachkräften ohne Prüfung eingestellt und im Alltag eingesetzt werden.
b) Personen im Berufspraktikum oder in einer Anpassungsmaßnahme (z.B. bei ausländischen Abschlüssen) gelten ebenfalls als Fachkräfte zur Mitarbeit (können zu 50% ihrer Arbeitszeit angerechnet werden).
b) Profilergänzende Fachkräfte müssen vorher durch das zuständige Jugendamt geprüft werden, Fortbildungen im Rahmen von 160h absolvieren und sie dürfen höchstens bis zu 25 Prozent des personellen Mindestbedarfs ausmachen.
Wichtig zu beachten ist, dass Profilergänzende Fachkräfte keinen generellen Fachkraftstatus erhalten. Der Antrag muss bei jedem Arbeitgeberwechsel neu gestellt werden und die 160h Fortbildungen neu besucht werden (Ausnahmen als Einzelfallentscheidungen durch das Jugendamt sind möglich).
Neben Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen und Absolvent*innen früh- oder allgemeinpädagogischer Studiengänge, können auch folgende Personen als Fachkräfte in einer Kita tätig werden:
sonstige Personen, die folgende Kriterien erfüllen:
Die Beratung, Beantragung und Eignungsfeststellung des Fachkraftstatus erfolgen durch das HMSI an (kitafachkraft@hsm.hessen.de).
Diese Eignungsfeststellung wird von dir selbst beantragt und ist unabhängig von einem späteren Arbeitgeber. Es empfiehlt sich direkt das Abschlusszeugnis des Studiengangs sowie eine Übersicht über die Prüfungsleistungen bei der Kontaktaufnahme zu versenden.
Neben ausgebildeten Erzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen können auch Personen mit einem pädagogischen Hochschulabschluss in einer Kita arbeiten:
1. graduierte Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen,
2. Diplom-Sozialpädagog*innen (BA) und (FH),
3. Diplom-Sozialarbeiter*innen (FH),
4. Diplom-Heilpädagog*innen (FH),
5. Diplom-Pädagog*innen
6. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- und Förderschulen
7. staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen
8. staatlich anerkannte Heilpädagog*innen
8. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss im
a) früh- oder allgemeinpädagogischen Bereich (Hauptfach Pädagogik oder Erziehungswissenschaften)
b) sozialpflegerischen Bereich (Abschlüsse auf dem Gebiet der Heilpädagogik)
c) auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit
Abschlüsse wie Kunst-, Musik-, Theater- oder Religionspädagogik bzw. Abschlüsse in anderen pädagogischen Teilbereichen im Hauptfach stellen keine Hochschulabschlüsse im allgemein- oder frühpädagogischen Bereich dar.
In diesen Fällen kann die Eignungsfeststellung des Fachkraftstatus durch das HMSI beantragt werden, wenn 95 Creditpoints zu Wissen in bestimmten berufsbezogenen Feldern nachgewiesen werden können (s. Quereinstieg als Fachkraft).
Es können folgende Personen als Profilergänzende Fachkräfte eingesetzt werden:
Die Genehmigung zur Fachkraft zur Mitarbeit ist eine Einzelfallentscheidung und wird durch das zuständige Jugendamt geprüft. Die Prüfung des Profilbezugs muss bei einem Einrichtungswechsel erneut vorgenommen werden.
Um als Profilergänzende Fachkraft zu arbeiten, musst du dir zuerst einen Arbeitgeber suchen. Der Antrag kann nicht von dir selbst, sondern nur von einem Kitaträger für genau eine Kita gestellt werden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers, muss der Antrag neu gestellt werden.
Das gleiche gilt für die 160h Fortbildungen. Diese können nicht vor dem Antrag absolviert werden, sondern erst, nachdem der Antrag bewilligt ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen alle 160h Fortbildung wiederholt werden.
Es gibt die Möglichkeit bei Jugendamt eine Ausnahme zu beantragen, ob vorherige Fortbildungen bei einem anderen Arbeitgeber anerkannt werden. Das ist aber eine individuelle Entscheidung.
Liegt kein DQR4 Berufsabschluss vor, kann das HMSI eine Prüfung der Kompetenz vornehmen, die diesen Abschluss "ersetzt".
Diese Prüfung erfodert einen Nachweis über 3.000 Stunden theoretische und praktische Kenntnisse in der Arbeit mit Kindern:
Auch dieser Antrag wird nicht von dir selbst, sondern von dem Kitaträger bei dem du dich beworben hast eingereicht. Vor Antragsstellung erfolgt per E-Mail an kitafachkraft@hsm.hessen.de eine Beratung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration.
Die Feststellung der Eignung aufgrund des päd. Kompetenzprofils ersetzt lediglich den Berufsabschluss und muss nach einem positiven Bescheid vom HMSI, mit den Nachweisen der Profilergänzung und dem 160h-Fortbildungsplan beim zuständigen Jugendamt eingereicht werden.