Infos zum Quereinstieg in die Ausbildung oder den Beruf

Du möchtest in Zukunft gerne als Erzieher*in arbeiten, hast aber einen anderen Beruf gelernt? Hier findest du Infos zu den verschiedenen Möglichkeiten eines Quereinstiegs in die Ausbildung oder direkt in den Erzieher*innenberuf.

Quereinstieg in die Ausbildung zur/zum Erzieher*in

  1. Schulabschluss: min. mittlere Reife
  2. Anschließender Abschluss:
    1. zwei Jahre sozialpädagogische oder sozialpflegerische Berufsausbildung (z.B. Sozialassistenz, Kinderpflege)
    2. oder Abitur/Fachhochschulreife + 3 Monte Vorpraktikum in einer Kita
  3. drei Jahre Ausbildung zur/zum Erzieher*in

     

(Für mehr Informationen siehe Infos zur Ausbildung)

Du möchtest die Erzieher*innenausbildung starten, hast aber keine vorherige Ausbildung zur/zum Sozialassistent*in und kein Abitur/Fachholschulreife? Das ist unter bestimmten Bedingungen trotzdem möglich.

Liegt keine entsprechende Erstausbildung vor, kann die Aufnahme an der Fachschule über eine Feststellungsprüfung erfolgen („Quereinstieg“). Dies erfordert eine der folgenden beruflichen Vorbildungen:

 

  • abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung (min. DQR-Niveau 4) + dreimonatige Vollzeitberufstätigkeit oder Vollzeitpraktikum in einer Kita
  • ODER 3 Jahre Vollzeit-Berufstätigkeit (39 Std./Woche) in einer Einrichtung der Kinder-, Jugend- oder Behindertenhilfe (z.B. Krippe, Kita, Hort, Schulbetreuung, Tagesgruppen etc.)
  • ODER mind. 1 Jahr Vollzeit-Berufstätigkeit in einer Kita + max. 2 Jahre folgende Tätigkeiten: AuPair, FSJ, FÖJ, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Kindererziehungszeiten (Anerkennung von 12 Monaten), Ehrenämter (140 Std.=1 Monat).
  • ODER Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten + mindestens dreimonatige Vollzeitberufstätigkeit oder Vollzeitpraktikum in einer Kita

 

Beachte:

  1. Ein mittlerer Abschluss vor der abgeschlossenen Berufsausbildung (min. DQR-Niveau 4) ist immer Pflicht. Hast du mit deiner ersten Berufsausbildung einen mittleren Abschluss erworben, gilt dies leider nicht, da die Berufsausbildung aufbauend auf dem mittleren Abschluss erfolgen muss. In solchen Fällen, kann die Fachschule, an der du dich bewirbst, eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Bitte informiere dich bei den Fachschulen.
  2. Wenn du Kinder unter 16 Jahren hast, reduziert sich deine Nachweispflicht für Praxiserfahrungen von Vollzeit 39 Std./Woche auf 30 Std./Woche.
  3. Die Anerkennung von Praxiserfahrung kann von Fachschule zu Fachschule leicht unterschiedlich bewertet werden, die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen erfolgt individuell.
  4. Du kannst deine Praxiserfahrungen auch in Teilzeit erbringen (20 Std./Woche). Die Dauer verlängert sich dann entsprechend.
  5. Du bist dir nicht sicher, welches DQR-Niveau deine Ausbildung hat? Dann nutze gerne die Qualifikationssuche

Die Verkürzung der Ausbildung ist immer eine Einzelfallentscheidung, die mit der jeweiligen Fachschule vereinbart wird und auch abgelehnt werden kann. 

Es gibt folgende Möglichkeiten die Ausbildungszeit zu verkürzen:

 

  • Bei umfangreichen Vorerfahrungen kann ein Einstieg ins 2. Ausbildungsjahr beantragt werden
  • Verkürzung des Berufspraktikums auf 6 Monate. Voraussetzungen:
    • Vorherige oder ausbildungsbegleitende min. zweijährige einschlägige Berufstätigkeit (30 Wochenstunden)
    • theoretische Prüfung mit 3,0 oder besser abgeschlossen

Durch die Externenprüfung ist es möglich, die theoretische Prüfung zur/zum Erzieher*in auch ohne den Besuch einer Fachschule zu absolvieren.

 

  • Die Externenprüfung kann nur an öffentlichen Fachschulen für Sozialwesen abgelegt werden (in FFM die Beruflichen Schulen Berta Jourdan)
  • Extern kann nur die theoretische Prüfung abgelegt werden, der Erwerb der staatlichen Anerkennung erfolgt im Anschluss über das Berufspraktikum (1 Jahr)

     

  • Voraussetzung: mittlerer Schulabschluss + min. 7 Jahre eine einschlägige Tätigkeit in zwei Arbeitsfeldern der jeweiligen Fachrichtung mit mindestens 25 Wochenstunden

 

  • Der Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung ist bis spätestens vier Monate vor Ende des Schuljahres an das Staatliche Schulamt zu richten.
  • Bitte informiere dich an deiner Fachschule über den genauen Ablauf. Die Fachschulen können prüfen, ob eine Externenprüfung zielführend ist oder ob eher eine (ggf. auch verkürzte) Ausbildung zu empfehlen ist. (Für FFM: Berta Jourdan Schulen)

 

Beachte: Die Externenprüfung verlangt eine hohe Fähigkeit sich Wissen selbständig anzueignen und sich zu organisieren. Sie ist nur für Menschen mit Berufs- und Lebenserfahrung empfehlenswert. Und auch Berufserfahrung hilft nur bedingt dabei, schulisches Wissen in einer theoretischen Prüfung wiedergeben zu können, ein gutes Selbststudium ist daher unerlässlich. Die Durchfallquoten sind im Vergleich zur regulären Prüfung deutlich höher. 

Die Prüfung kann wiederholt werde. Bei nicht bestandener Wiederholungsprüfung besteht jedoch bundesweit keine weitere Berechtigung mehr, den Berufsabschluss zu erlangen. 

Quereinstieg in die Berufstätigkeit

In Deutschland gilt grundsätzlich für Kitas ein Fachkraftgebot. Das heißt, dass nur ausgebildete pädagogische Fachkräfte für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können.

 

Aufgrund des Fachkräftemangels und aus der Idee heraus, dass auch fachfremde Qualifikationen ein Team bereichern können, wurde die Möglichkeit geschaffen auch andere Personen als sogenannte profilergänzende Fachkräfte zur Mitarbeit einzustellen. 

 

Die jeweiligen notwendigen Qualifikationen und Einsatzmöglichkeiten sind in Hessen gesetzlich geregelt (HKJGB § 25b). 

 

Im Sprachgebrauch ist die Unterscheidung zwischen Fachkraft ersten Grades (§ 25b Abs 1) und Fachkraft zweiten Grades (§ 25b Abs 2) üblich.

 

Fachkraft (§ 25b Abs 1): ausgebildete pädagogische Fachkräfte (DQR6) können für alle Tätigkeiten innerhalb einer Kita eingesetzt werden.

 

Fachkraft zur Mitarbeit (§ 25b Abs 2):

Sie dürfen nicht mit der Leitung einer Einrichtung oder Gruppe betraut werden und nicht als einzige Fachkraft anwesend sein. Sie erhalten ein geringeres Gehalt als Fachkräfte (§ 25b Abs 1). Sie tragen in der Regel weniger Verantwortung.

 

Bei den Fachkräften zur Mitarbeit gibt es folgende Unterscheidungen:

 

a) ausgebildete Sozialassistent*innen und Kinderpfleger*innen können gemeinsam mit den Fachkräften ohne Prüfung eingestellt und im Alltag eingesetzt werden. 

 

b) Personen im Berufspraktikum oder in einer Anpassungsmaßnahme (z.B. bei ausländischen Abschlüssen) gelten ebenfalls als Fachkräfte zur Mitarbeit (können zu 50% ihrer Arbeitszeit angerechnet werden). 

 

b) Profilergänzende Fachkräfte müssen vorher durch das zuständige Jugendamt geprüft werden, Fortbildungen im Rahmen von 160h absolvieren und sie dürfen höchstens bis zu 25 Prozent des personellen Mindestbedarfs ausmachen. 

Wichtig zu beachten ist, dass Profilergänzende Fachkräfte keinen generellen Fachkraftstatus erhalten. Der Antrag muss bei jedem Arbeitgeberwechsel neu gestellt werden und die 160h Fortbildungen neu besucht werden (Ausnahmen als Einzelfallentscheidungen durch das Jugendamt sind möglich).

Neben Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen und Absolvent*innen früh- oder allgemeinpädagogischer Studiengänge, können auch folgende Personen als Fachkräfte in einer Kita tätig werden:

  • Grundschul- und Förderschullehrkräfte (mit erfolgreich abgeschlossenem Referendariat)
  • sonstige Personen, die folgende Kriterien erfüllen:

     

  1. Berufsabschluss DQR-Niveau 6
  2. Nachweis von 95 Creditpoints zu Wissen in bestimmten berufsbezogenen Feldern:
    • Grundlagenwissen zur sozialen Arbeit oder Sozialpädagogik und zur Erziehung und Bildung;
    • institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe;
    • Entwicklung, Lebenslagen und Lebenssituationen von Kindern;
    • professionelles Handeln und pädagogische Interaktion;
    • Kontextwissen aus Bezugsdisziplinen (max. 30 CP);
    • Reflektion und Selbstevaluation (max. 15 CP)

 

Die Beratung, Beantragung und Eignungsfeststellung des Fachkraftstatus erfolgen durch das HMSI an (kitafachkraft@hsm.hessen.de). 

Diese Eignungsfeststellung wird von dir selbst beantragt und ist unabhängig von einem späteren Arbeitgeber. Es empfiehlt sich direkt das Abschlusszeugnis des Studiengangs sowie eine Übersicht über die Prüfungsleistungen bei der Kontaktaufnahme zu versenden.

Neben ausgebildeten Erzieher*innen und Heilerziehungspfleger*innen können auch Personen mit einem pädagogischen Hochschulabschluss in einer Kita arbeiten:

 

1. graduierte Sozialpädagog*innen und Sozialarbeiter*innen,

2. Diplom-Sozialpädagog*innen (BA) und (FH),

3. Diplom-Sozialarbeiter*innen (FH),

4. Diplom-Heilpädagog*innen (FH),

5. Diplom-Pädagog*innen 

6. Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- und Förderschulen

7. staatlich anerkannte Kindheitspädagog*innen

8. staatlich anerkannte Heilpädagog*innen

8. Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem Bachelorabschluss im 

a) früh- oder allgemeinpädagogischen Bereich (Hauptfach Pädagogik oder Erziehungswissenschaften)

b) sozialpflegerischen Bereich (Abschlüsse auf dem Gebiet der Heilpädagogik)

c) auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit 

 

Abschlüsse wie Kunst-, Musik-, Theater- oder Religionspädagogik bzw. Abschlüsse in anderen pädagogischen Teilbereichen im Hauptfach stellen keine Hochschulabschlüsse im allgemein- oder frühpädagogischen Bereich dar. 

In diesen Fällen kann die Eignungsfeststellung des Fachkraftstatus durch das HMSI beantragt werden, wenn 95 Creditpoints zu Wissen in bestimmten berufsbezogenen Feldern nachgewiesen werden können (s. Quereinstieg als Fachkraft).

Es können folgende Personen als Profilergänzende Fachkräfte eingesetzt werden:

 

  • Berufsabschluss DQR-Niveau 4 + praktische Kenntnisse in der Arbeit mit Kindern (Für FFM gilt: min. 6 Monate Tätigkeit in der Jugendhilfe – auch im Ausland)
  • die vorherige Qualifikation passt zur Konzeption der Kita (Profilergänzend)
  • 160 Stunden Fortbildung nach Antragsstellung, innerhalb von 2 Jahren (vorherigen Fortbildungen werden nicht berücksichtigt!)

 

Die Genehmigung zur Fachkraft zur Mitarbeit ist eine Einzelfallentscheidung und wird durch das zuständige Jugendamt geprüft. Die Prüfung des Profilbezugs muss bei einem Einrichtungswechsel erneut vorgenommen werden. 

 

Um als Profilergänzende Fachkraft zu arbeiten, musst du dir zuerst einen Arbeitgeber suchen. Der Antrag kann nicht von dir selbst, sondern nur von einem Kitaträger für genau eine Kita gestellt werden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers, muss der Antrag neu gestellt werden. 

 

Das gleiche gilt für die 160h Fortbildungen. Diese können nicht vor dem Antrag absolviert werden, sondern erst, nachdem der Antrag bewilligt ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel müssen alle 160h Fortbildung wiederholt werden.

Es gibt die Möglichkeit bei Jugendamt eine Ausnahme zu beantragen, ob vorherige Fortbildungen bei einem anderen Arbeitgeber anerkannt werden. Das ist aber eine individuelle Entscheidung. 

 

Liegt kein DQR4 Berufsabschluss vor, kann das HMSI eine Prüfung der Kompetenz vornehmen, die diesen Abschluss "ersetzt".

Diese Prüfung erfodert einen Nachweis über 3.000 Stunden theoretische und praktische Kenntnisse in der Arbeit mit Kindern: 

  • davon min. 160 Unterrichtsstunden fachspezifische Grundkenntnisse in der Kindertagesbetreuung,
  • davon min. 480 Zeitstunden einschlägige Praxiserfahrung in einer Kita.

 

Auch dieser Antrag wird nicht von dir selbst, sondern von dem Kitaträger bei dem du dich beworben hast eingereicht. Vor Antragsstellung erfolgt per E-Mail an kitafachkraft@hsm.hessen.de eine Beratung durch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration.

 

Die Feststellung der Eignung aufgrund des päd. Kompetenzprofils ersetzt lediglich den Berufsabschluss und muss nach einem positiven Bescheid vom HMSI, mit den Nachweisen der Profilergänzung und dem 160h-Fortbildungsplan beim zuständigen Jugendamt eingereicht werden. 

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